Auftrag ausgeführt....
Nicht alle "Anbauteile" lassen eine Allgemeine Betriebserlaubnis erlöschen.
Grundsätze dazu folgen.
Das Anbauteil "Fahrradträger" hat eine Betriebserlaubnis (E-Prüfziffer)
Bedingung ist der sachgem. Gebrauch.
Wenn zum sachgem. Gebrauch im Gutachten (unter der E-Prüfziffer hinterlegt)
eine zul Höchstgeschwindigkeit VORGESCHRIEBEN wird,
erlischt diese Betriebserlaubnis für die Dauer der Geschwindigkeitsüberschreitung.
Da bei Fahrten über der zul Höchstgeschwindigkeit - Beispiel 120 km/h -
das Anbauteil KEINE Betriebserlaubnis hat, erlischt "temporär" auch die
Betriebserlaubnis des Fz
Begründung:
Im Grundsatz genehmigungspflichtige Anbauteile ohne Betriebserlaubnis
bringen die Betriebserlaubnis des Kfz zum erlöschen, wenn der
Gebrauch eine Beeinträchtigung der Umwelt zur Folge hat (Lärm, Verschmutzung/Abgase u.s.w.)
oder eine
Gefährdung mit sich bringt.
Hier liegt bei Überschreiten der zul Höchstgeschwindigkeit des
mit Fahrrädern beladenen Trägers eine Gefährdung vor, da der Hersteller
nicht mehr zusichern kann, dass das Teil hält.
Über 120 km/h habe ich also ein Teil an das Auto gebaut, das eine
Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet. Damit ist solange die
Geschwindigkeit überschritten ist, auch die Betriebserlaubnis des KFz
erloschen.
